§ 1 Allgemeine Bestimmungen
Unter dem Namen „Junge Liberale Bergstrasse“ haben sich junge Liberale zu einem Verband zusammengeschlossen mit dem Ziel, die Idee des politischen Liberalismus weiterzuentwickeln und sie gemeinsam mit den Jugendlichen im Kreis Bergstrasse in die Praxis umzusetzen. Die Jungen Liberalen Bergstrasse wirken an der Aufgabe mit, die größtmögliche Freiheit für den Menschen zu verwirklichen. Die Jungen Liberalen greifen vor allem die Probleme der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf und setzen sich für deren Interessen ein. Sie bekennen sich zum Auf- und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates, einer von sozialem Geist getragenen freiheitlichen Gesellschaft und einer ökologischen und sozialen Marktwirtschaft.
§ 2 Untergliederung
Der Kreisverband Bergstrasse ist eine Untergliederung des Landesverbandes Junge Liberale Hessen.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Voraussetzungen
Mitglied des Kreisverbandes Bergstrasse kann jeder werden, sofern er mindestens 14 Jahre alt ist und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht Mitglied einer konkurrierenden Organisation ist und die Grundsätze sowie die Satzung der Jungen Liberalen anerkennt. Der Kreisverband ist berechtigt, Mitglieder aus angrenzenden Landkreisen als Mitglieder aufzunehmen, sofern in diesen keine Kreisverbände der Jungen Liberalen existieren oder die Person ihren Lebensmittelpunkt im Kreis Bergstrasse hat.
(2) Erwerb
Die Mitgliedschaft im Kreisverband Bergstrasse wird durch schriftliche Erklärung erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Kreisvorstand.
(3) Ehrenmitgliedschaft
Die Ehrenmitgliedschaft im Kreisverband Bergstrasse wird durch einfache Mehrheit in der Kreismitgliederversammlung verliehen. Ehrenmitglieder können auch sein, die das 35. Lebensjahr überschritten haben. Diese haben kein Antrags- und Stimmrecht, jedoch Rederecht. Ehrenmitglieder, die das 35. Lebensjahr vollendet haben, müssen keinen Mitgliedsbeitrag zahlen. Ehren- und Fördermitgliedschaften gem. Abs. (4) sind kombinierbar.
(4) Fördermitgliedschaften
Die Fördermitgliedschaft im Kreisverband Bergstrasse wird durch einfache Mehrheit in der Kreismitgliederversammlung verliehen. Die in Abs.(1) angeführten Voraussetzungen haben für die Fördermitgliedschaft keine Gültigkeit. Das Fördermitglied besitzt Rede- und Antrags- und Stimmrecht. Das Fördermitglied besitzt kein Stimmrecht in Personalentscheidungen.
(5) Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit Vollendung des 35. Lebensjahres, dem schriftlich gegenüber dem Kreis- oder Landesvorstand erklärten Austritt, dem Eintritt in eine politisch konkurrierende Organisation oder Partei, dem Ausschluss oder dem Tod. Bekleidet ein Mitglied bei der Vollendung des 35. Lebensjahres ein Amt, so endet die Mitgliedschaft, in der eine weitere Wahl in ein Amt nicht zulässig ist, mit dem Ablauf der Amtszeit.
(6) Ehrenvorsitz
Der Ehrenvorsitz des Kreisverbands der Jungen Liberalen Bergstraße wird durch einfache Mehrheit der Kreismitgliederversammlung verliehen. Er ist Mitgliedern oder ehemaligen Mitgliedern der Jungen Liberalen Bergstraße vorbehalten, die sich in besonderer Weise um die Belange und die Sache des Kreisverbandes verdient gemacht haben. Vorschlagsberechtigt ist jedes Mitglied. Ehrenvorsitzende haben kein Antrags- bzw. Stimmrecht, jedoch Rederecht. Der Ehrenvorsitz unterliegt nicht den Altergrenzen der Jungen Liberalen.
§ 4 Wahlen und Abstimmungen
(1) Wahlen
Die Wahlen zum Kreisvorstand sind geheim. Im Übrigen sind Wahlen offen, wenn kein Wahlberechtigter oder Kandidat widerspricht. Es können nur Mitglieder der Jungen Liberalen Bergstrasse nach § 3 in ein Amt gewählt werden.
(2) Abstimmungen
Abstimmungen sind offen
(3) Mehrheiten
Bei Wahlen genügt eine einfache Mehrheit, d.h. das über 50 Prozent der anwesenden Mitglieder zugestimmt haben. Für Satzungsänderungen ist eine zwei-drittel Mehrheit erforderlich.
§ 5 Organe
Die Organe des Kreisverbandes Bergstrasse sind nach dem Range:
1. Die Kreismitgliederversammlung
2. Der Kreisvorstand
3. Das Präsidium
§ 6 Die Kreismitgliederversammlung
(1) Versammlungsart
Die Kreismitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie wird öffentlich abgehalten. Auf Beschluss der Kreismitgliederversammlung kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
(2) Aufgaben
Die Kreismitgliederversammlung hat folgende, nicht übertragbare Aufgaben:
1. Wahl, Abwahl und Entlastung der Mitglieder des Kreisvorstandes
2. Genehmigungen des Kassenberichts und Wahl zweier Kassenprüfer
3. Wahl der Delegierten sowie der Ersatzdelegierten zum Landeskongress der Jungen Liberalen Hessen
4. Ernennung eines Vertreters der Jungen Liberalen Bergstrasse im Kreisvorstand der FDP
5.
Ernennung eines Europabeauftragten
6. Ernennung eines Internetbeauftragten
7. Satzungsänderungen
8. Auflösung des Kreisverbandes
(3) Versammlungshäufigkeit
Die Kreismitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt (ordentliche Kreismitgliederversammlung). Sie ist ferner auf Beschluss des Kreisvorstandes oder auf Antrag eines Drittels der Mitglieder innerhalb von vier Wochen einzuberufen (außerordentliche Kreismitgliederversammlung). Die Einladung zu Kreismitgliederversammlungen erfolgt schriftlich an alle Mitglieder des Kreisverbandes sowie an den Landesverband mit einer Frist von zwei Wochen unter Vorschlag einer Tagesordnung durch den Kreisvorstand.
(4) Rede- Antrags- und Stimmrecht
Rede-, antrags- und stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes Bergstrasse.
Für Förder- und Ehrenmitglieder gelten die unter §3 beschriebenen Regelungen.
§ 7 Der Kreisvorstand
(1) Zusammensetzung
Der Kreisvorstand setzt sich zusammen aus:
1. Dem Kreisvorsitzenden (KreVo)
2. Dem stellv. Kreisvorsitzenden für Finanzen (Stv. KreVo FI )
3. Dem stellv. Kreisvorsitzenden für Programmatik (Stv. KreVo Prog.)
4. Dem stellv. Kreisvorsitzenden für Organisation (Stv. KreVo Orga.)
Desweiteren können folgende Beisitzer gewählt werden:
5. Einem Beisitzer für Pressearbeit (unterstützt KreVo)
6. Einem Beisitzer für Programmatik (unterstützt Stv. KreVo Prog.)
7. Einem Beisitzer für Organisation (unterstützt Stv. KreVo Orga.)
8. Einem Beisitzer für Finanzen (unterstützt Stv. KreVo FI )
Die stellvertretenden Kreisvorsitzenden sind gleichberechtigt.
Die Beisitzer unterstützen die ihnen zugeordneten Präsidiumsmitglieder in ihrer Arbeit. Abweichende Regelungen hierzu können vom Vorstand beschlossen werden.
(2) Wahl
Einer Neuwahl des Kreisvorstandes muss eine Entlastung (einfache Mehrheit) durch die Kreismitgliederversammlung, auf Vorschlag der Rechnungsprüfer vorausgehen. Findet sich für die Entlastung des Kreisvorstandes auf der Kreismitgliederversammlung keine Mehrheit, so muss der Landesvorstand darüber in Kenntnis gesetzt werden und eine außerordentliche Kreismitgliederversammlung nach § 6 Abs. 3 einberufen werden, bei der die Entlastung des amtierenden Kreisvorstandes sowie die Neuwahl erfolgt.
Die Mitglieder des Kreisvorstandes gem. Abs. (1) werden von der Kreismitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt. Die Kreismitgliederversammlung zur Neuwahl des Kreisvorstandes muss demnach frühestens 12 Monate und spätestens 14 Monate nach der Wahl des amtierenden Kreisvorstandes einberufen werden. Diese Regelungen gilt nicht bei Amtsniederlegung des Kreisvorsitzenden und der Nachwahl einzelner Kreisvorstandsmitglieder innerhalb der Amtsperiode. In diesen Fällen gelten die unter Abs. 4 beschriebenen Regelungen.
Erreicht keiner der Kandidaten für ein Amt im ersten Wahlgang die einfache Mehrheit aller abgegebener, gültiger Stimmen, so findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem die beiden Kandidaten gegeneinander antreten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Im zweiten Wahlgang genügt die einfache Mehrheit.
(3) Aufgaben des Kreisvorstandes
Der Kreisvorstand führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbandes. Er erstattet der Kreismitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht. Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mind. die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Kreisvorsitzenden.
(4) Amtsniederlegung und Abwahl
Legt ein Kreisvorstandsmitglied sein Amt nieder, so bedarf es dazu der Entlastung durch eine Kreismitgliederversammlung. Findet sich dann kein Nachfolger, so führen die anderen Kreisvorstandsmitglieder bis zur Wahl eines Nachfolgers kommissarisch dessen Geschäftsbereich. Die Amtszeit nachgewählter Kreisvorstandsmitglieder endet bei Entlastung des zum Zeitpunkt ihrer Nachwahl amtierenden Kreisvorstandes.
Legt der Kreisvorsitzende sein Amt nieder, so sind Neuwahlen abzuhalten.
Die Kreismitgliederversammlung kann ein Kreisvorstandsmitglied durch ein konstruktives Misstrauensvotum abwählen. Zur Abwahl ist eine absolute Mehrheit erforderlich. Die Abwahl ist schriftlich anzukündigen.
(5) Außergerichtliche Vertretung
Zur außergerichtlichen Vertretung des Kreisverbandes Bergstrasse sind der Kreisvorsitzende oder einer der stellvertretenden Kreisvorsitzenden berechtigt. Weitere Mitglieder können hierzu durch Beschluss des Vorstandes ermächtigt werden.
(6) Gerichtliche Vertretung
Die gerichtliche Vertretung des Kreisverbandes ist der Landesverband. Näheres regelt die Satzung des Landesverbandes der Jungen Liberalen Hessen.
§ 8 Das Präsidium
(1) Zusammensetzung
Das Präsidium setzt sich aus dem Kreisvorsitzenden sowie seinen Stellvertretern zusammen.
(2) Aufgaben und Versammlungshäufigkeit
Das Präsidium bereitet Kreisvorstandssitzungen sowie Kreismitgliederversammlungen des Kreisverbandes vor. Tagesordnungen für Kreismitgliederversammlungen müssen zuvor dem Kreisvorstand kenntlich gemacht werden. Das Präsidium sorgt außerdem für einen adäquaten Informationsfluss innerhalb des Kreisverbands.
Dem Präsidium kommen keine Entscheidungsbefugnisse im Sinne des Kreisvorstands / der Kreismitgliederversammlung zu.
Die Sitzungen des Präsidiums erfolgen unter Ausschluss der Öffentlichkeit.
§ 9 Finanzen
(1) Abgaben
Der Mitgliedsbeitrag der Jungen Liberalen wird auf monatlich 2 € festgesetzt. Dies entspricht einem Jahresbeitrag von 24 €, der vom Schatzmeister erhoben werden muss. Dies soll jeweils im ersten Quartal des Jahres geschehen. Pro Mitglied führt der Kreisverband Bergstrasse jährlich 18 € von diesem Betrag an den Landesverband Junge Liberale Hessen ab.
Sonderregelungen und Vergünstigungen können auf Antrag vom Kreisvorstand beschlossen werden.
(2) Verantwortlichkeit
Der stellv. Kreisvorsitzende für Finanzen verwaltet die Kasse des Kreisverbandes. Er erstattet der Kreismitgliederversammlung einen Kassenbericht. Der Kreisvorstand erhält jedes Quartal einen schriftlichen, sowie auf Anfrage einen mündlichen Kassenbericht vom stellv. Kreisvorsitzenden für Finanzen. Dieser ist dem Kassenprüfer jederzeit Rechenschaft schuldig. Der Kreisvorsitzende und der stellv. Kreisvorsitzende für Finanzen zeichnen beide gemeinschaftlich verantwortlich für die ordnungsgemäße Kassenführung. Bei allen Finanzbewegungen gilt in der Regel das 4-Augen-Prinzip.
§ 10 Kassenprüfer
(1) Wahl
Die Kreismitgliederversammlung wählt jeweils bei Neuwahl des Kreisvorstandes nach § 7 Abs. 2 mind. einen Kassenprüfer, der nicht dem Kreisvorstand angehören darf.
(2) Aufgaben
Der Kassenprüfer hat die Finanzen des Kreisverbandes mindestens einmal jährlich zu prüfen und der Kreismitgliederversammlung einen Bericht darüber vorzulegen. Nach Beschluss des Kreisvorstands kann eine Kassenprüfung durch die Kassenprüfer angeordnet werden.
Die Kassenprüfer schlagen der Kreismitgliederversammlung die Entlastung des Kreisvorstandes vor, sofern keine Beanstandungen bei der Kassenprüfung und den Rechenschaftsberichten des Präsidiums festzustellen waren.
(3) Befugnisse
Dem Kassenprüfer sind auf Verlangen jederzeit sämtliche Finanzunterlagen zugänglich zu machen und erforderliche Auskünfte zu erteilen, sofern diese für die ordnungsgemäße Prüfung notwendig sind.
§ 11 Delegierte zum Landeskongress
(1) Wahl
Die Kreismitgliederversammlung wählt jeweils bei Neuwahl des Kreisvorstandes nach § 7 Abs. 2 die Delegierten sowie die Ersatzdelegierten der Jungen Liberalen Bergstrasse zum Landeskongress der Jungen Liberalen Hessen. Die Anzahl der zu wählenden Delegierten bzw. Ersatzdelegierten zum Landeskongress der Jungen Liberalen Hessen ergibt sich aus der jeweils aktuellen Delegiertenberechnungen des Landesverbandes. Diese ist der Kreismitgliederversammlung vom Kreisvorstand vorzulegen.
(2) Aufgaben
Die Delegierten nach Abs. 1 vertreten den Kreisverband Bergstrasse beim Landeskongress der Jungen Liberalen Hessen. Sie besitzen beim Landeskongress ein Rede-, Antrags- und Stimmrecht. Ist dem Delegierten eine Teilnahme am Landeskongress nicht möglich, so ist dies dem Kreisvorstand unter der Angabe von Gründen mitzuteilen und ein gewählter Ersatzdelegierter für den Kongress zu benennen.
§ 12 Stadt- und Flächenverbände
(1) Stadtverbände
Stadtverbände können als autonome Untergliederung des Kreisverbandes in Kommunen des Landkreises Bergstrasse gegründet werden. Dafür ist ein Vorstand mit einem Vorsitzenden, einem stellv. Vorsitzenden für Finanzen und mind. einem weiteren stellv. Vorsitzenden erforderlich. Weitere Vorstandsmitglieder können nach §7 der Kreissatzung gewählt werden.
Für Wahlen, Abstimmungen und Sitzungen des Stadtverbandes gelten die Regelungen der Kreissatzung. Stadtverbände können sich eine eigene Satzung geben, diese untersteht jedoch der Satzung des Kreisverbandes.
Der Ortsverband führt für seine Mitglieder einen jährlichen Beitrag von 20,- EUR (je Mitglied) an den Kreisverband ab. Der Mitgliedsbeitrag kann individuell durch den Stadtvorstand festgelegt werden.
(2) Flächenverbände
Flächenverbände können als autonome Untergliederung des Kreisverbandes gegründet werden. Sie können sich über mehrere benachbarte Kommunen bzw. bestimmte Regionen des Landkreises Bergstrasse erstrecken. Für Flächenverbände gelten die selben Regelungen wie für Stadtverbände.
§ 13 Satzungsänderungen
Diese Satzung kann von einer Kreismitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten geändert werden. Satzungsänderungen sind schriftlich unter Beachtung der Fristen mit der Einladung zur Kreismitgliederversammlung anzukündigen. Die Satzungen der oberen Gliederungen der Jungen Liberalen gehen dieser Satzung vor. Die geänderte Satzung wird erst dann gültig, wenn sie beglaubigt durch den Kreisvorstand, in der Landesgeschäftsstelle eingegangen ist.
§ 14 Auflösung des Kreisverbandes
Der Kreisverband kann von einer Kreismitgliederversammlung von den Anwesenden mit einer Mehrheit von drei Vierteln aufgelöst werden. Es müssen mindestens 40 Prozent der Mitglieder des Kreisverbandes anwesend sein. Die Auflösung ist schriftlich unter Beachtung der Fristen in der Einladung zur Kreismitgliederversammlung anzukündigen. Über die Verwendung des Vermögens des Kreisverbandes entscheidet die Kreismitgliederversammlung. Wird keine Entscheidung getroffen, geht das Vermögen in den Besitz des Landesverbandes über.
§ 15 Geltungsbereich
Diese Satzung besitzt nur Gültigkeit für den Kreisverband Bergstrasse der Jungen Liberalen Hessen. Sie ist der Landessatzung der Jungen Liberalen Hessen bzw. der Bundessatzung der Jungen Liberalen Deutschland untergeordnet. Für nicht geregelte Sachverhalte gelten die dort angegeben Regelungen.
Regelungen dieser Satzung, die der Landes- bzw. Bundessatzung bzw. geltendem Recht widersprechen sind ungültig. Für den jeweiligen Sachverhalt gilt dann die übergeordnete Regelung des Landes bzw. des Bundes.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Verabschiedung durch die Kreismitgliederversammlung am 14.05.2002 für den Kreisverband Bergstrasse der Jungen Liberalen in Kraft. Zuletzt geändert am 24.10.2005 durch die Kreismitgliederversammlung.